Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von:
FST Eventgroup
Lindenstraße 32
59387 Ascheberg-Herbern
§2 Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt mit Eingang des vom Kunden unterschriebenen Angebotes zustande, welches durch die Zusendung der Auftragsbestätigung an den Kunden bestätigt wird.
§3 Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Kunde ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
§4 Mietdauer
Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietdauer beträgt mindestens einen Tag.
Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
Wird ein schriftlicher Auftrag vor Mietbeginn wieder storniert, kann FST Eventgroup eine Bearbeitungsgebühr und für die notwendige Vorbereitung der Mietgeräte bis zu 25% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme bei einer Absage ab 14 Tagen vor Auftragsdurchführung und bis zu 50% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme bei einer Absage ab 7 Tagen vor Auftragsdurchführung geltend machen. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das oder die Geräte nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war. Alle Miet- und Verkaufspreise gelten vorbehaltlich Verfügbarkeit und kurzfristiger Aktualisierung.
§5 Preise
Sofern sich aus dem unterschriebenen Angebot nichts anderes ergibt gelten unsere Preise ab Lager und pro Stück, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung.
§6 Pflichten des Mieters
Der Mieter / Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung des Personals von FST Eventgroup während der Auf- und Abbauarbeiten, sowie während der Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.
Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln und eventuelle Hinweise von FST Eventgroup in Bezug auf die Mietsache zu beachten.
Der Mieter ist verpflichtet, das in der Anlage zu diesem Mitvertrag bzw. im Angebot aufgelistete Equipment vor Beschädigung und Verlust, insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl, zu schützen. Dies gilt insbesondere zwischen den Aufbau-, Probe-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.
Zeigt sich im Lauf der Mietzeit ein Mangel an der Mietsache, hat der Mieter den Mangel FST Eventgroup unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat die Eignung des Aufbauorts für die aufzustellenden Mietsachen sicherzustellen. Mehraufwendungen, die FST Eventgroup durch einen ungeeigneten Aufbauort entstehen, hat der Mieter zu tragen.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass wir die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen.
Der Mieter darf den vereinbarten Einsatzort der Geräte nicht ohne schriftliche Zustimmung von FST Eventgroup verändern.
Die Mietsachen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von FST Eventgroup ins Ausland gebracht werden. Ebenfalls dürfen die Mietsachen unter keinen Umständen in der Zeit von 22.00Uhr bis 6.00Uhr in Fahrzeugen aufbewahrt werden, die sich nicht gesichert, auf abgeschlossenen Arealen befinden. Das gleiche gilt für die Aufbewahrung in nicht ausreichend gesicherten Gebäuden.
Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP) erfolgt.
§7 Zahlungsbedingung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug ist FST Eventgroup berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber, bei Zahlungsverzug eine Pauschale von 10 Euro für die Einleitung der Mahnstufe zu berechnen. Die Kosten für eine Verfolgung der Zahlung durch Kreditreform gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. FST Eventgroup liefert nicht unter folgenden Bedingungen:
• wenn eine vereinbarte Vorauszahlung oder Anzahlung nicht bis 14 Tage vor Veranstaltung auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
• wenn der Kunde nach abgelaufener Angebotsfrist das Angebot bestätigt.
• wenn der Kunde noch Zahlungsrückstände aus vorherigen Veranstaltungen oder Mietverträgen hat.
§8 Schäden
Für alle Schäden an unserem Material, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung während der Auftragsdurchführung verursacht werden, haftet der Auftraggeber in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Auf Verlangen hat der Kunde eine geeignete Versicherungspolice nachzuweisen. Die Mietkosten für ein unverschuldet ausgefallenes Gerät werden nicht berechnet, wenn es nicht von uns ersetzt werden kann. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
§9 Kauf von Gebrauchtgütern
§9a. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von FST Eventgroup. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung ist nur mit unserer Einwilligung zulässig. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus einer Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung an FST Eventgroup ab.
§9b. Gewährleistung Gewährleistung wegen Nichterfüllung verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Sie sind beschränkt auf Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Ausgenommen davon sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Gewährleistungsfall sind wir zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde den Kaufpreis angemessen mindern.
Gegenüber Verbrauchern gilt abweichend von §9b: Gemäß der deutschen Begriffsbestimmung in §13 BGB ist eine Person schon dann Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft abschließt, das nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
§10 Garantie
FST Eventgroup gibt keine selbständige Garantie auf verkaufte Ware. Sie wird dem Kunden jedoch ermöglichen, eine vom Hersteller oder Dritten gewährte Garantie wahrzunehmen. Soweit hierzu die Rücksendung der Ware erforderlich ist, trägt der Kunde Kosten und Gefahr der Versendung. Die Kosten, nicht die Gefahr, der Rücksendung an den Kunden trägt FST Eventgroup, jedoch ohne die Kosten einer Transportversicherung.
§11 Versendung
Der Kunde trägt Kosten und Gefahr des Versands. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl per Bahn, Post, Spedition oder durch ein sonstiges Beförderungsunternehmen, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich eine bestimmte Art des Versandes. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Kunden. Soweit wir Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport geltend machen, geschieht dies nur im Auftrag des Kunden. Angemessene Aufwendungen hat der Kunde zu erstatten.
§12 Ersatz
Sollte dem Vermieter durch nicht vorhersehbare Ereignisse die Erbringung seiner Leistung nicht möglich sein, so darf er eine gleichwertige oder höherwertige Leistung stattdessen erbringen.
§13 Mitwirkungspflicht des Kunden
Bei Mehrtägigen Veranstaltungen muss das Gesamte Material von einem Sicherheitsdienst bewacht werden. Durch einen Aufpreis stellt FST Eventgroup einen Sicherheitsdienst. Für Zusatzleistung von FST Eventgroup kann ein Kostenzuschlag berechnet werden. Bei Öffentlichen Veranstaltungen wird es dem Veranstalter nahe gelegt einen Sicherheitsdienst zum Schutz der Gäste und der Einlasskontrolle zu beauftragen. Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.
§14 Strom
Eventuell anfallende Stromkosten werden nicht von FST Eventgroup getragen. Der Benötigte Stromanschluss muss am Veranstaltungsort Verfügbar sein. Der Stromanschluss muss der geltenden VDE Normen entsprechen. Gegen einen Aufpreis stellt FST Eventgroup passende Stromaggregate.
§15 GEMA
Um Tonträger auf Öffentlichen Veranstaltungen Legal Abspielen zu können muss die Veranstaltung der GEMA gemeldet sein. Anfallende GEMA-Gebühren werden nicht von FST Eventgroup getragen. FST Eventgroup kann schriftlich damit beauftragt werden die Anmeldung bei der GEMA durchzuführen. Die Gebühren liegen dennoch beim Veranstalter.
§16 Bild- und Videoaufnahmen
Sie sind damit einverstanden das bei der Veranstaltung von FST Eventgroup Bild und Videoaufnahmen gemacht werden. Die Bild und Videoaufnahmen sind ausschließlich für Werbe- und Präsentationszwecke von FST Eventgroup. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.
Stand: 01. Januar 2021